3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet3, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Eingabe vom 3. September 2019 stellt die Gemeinde den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Das AGR beantragt mit Stellungnahme vom 3. September 2019 die Gutheissung der Beschwerde. Von der Beschwerdegegnerschaft ging keine Beschwerdeantwort ein. 1 Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung. 2 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege (FWG; SR 704). 3 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und