nicht gewährleistet. Selbst wenn die Reklamestellen in Langenthal (im hypothetischen Fall) zu Unrecht bewilligt worden wären, hätte die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, weil vorliegend das öffentliche Interesse der Verkehrssicherheit tangiert ist.18 Der angefochtene Bauabschlag verletzt weder das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot noch den Anspruch auf Gleichbehandlung der Konkurrenten. 4. Ergebnis und Kosten