c) Nach unbestrittenen Angaben des Strasseninspektorats befinden sich die von der Beschwerdeführerin erwähnten Reklamestellen der Konkurrentin im Siedlungsgebiet von Langenthal, während die vorliegenden Plakatstellen im Ausserortsbereich vorgesehen sind. Ob eine Plakatstelle im Siedlungsgebiet oder ausserorts auf einer Wiese liegt, spielt für die Frage der Ablenkungsgefahr eine Rolle (vgl. vorne Erwägung 2g). Es liegen somit keine gleichen Situationen vor. Wie bereits erwähnt, wird die Verkehrssicherheit anhand der konkreten Gegebenheiten beurteilt.