b) Das Gebot rechtsgleicher Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV16) ist verletzt, wenn die gleiche Behörde zwei gleiche tatsächliche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich beurteilt. Direkten Konkurrenten steht zudem gestützt auf die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) ein Anspruch auf Gleichbehandlung zu. Die Gleichbehandlung der Konkurrenten hat aber keine absolute Geltung: Ungleichbehandlungen erweisen sich als zulässig, wenn sie sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen und zudem hinreichend wettbewerbsneutral sind.