h) Es besteht somit kein Grund, von der nachvollziehbaren und überzeugenden Beurteilung des Strasseninspektorats Oberaargau abzuweichen. Die geplanten Plakatstellen sind verkehrstechnisch an einem heiklen Streckenabschnitt vorgesehen und könnten Verkehrsteilnehmende ablenken. Die Verkehrssicherheit ist beim Bauvorhaben nicht gewährleistet. 3. Rechtsgleichheit a) Die Beschwerdeführerin rügt, in der Gemeinde Langenthal sei einem Mitbewerber die Bewilligung für zwei Werbetafeln erteilt worden. Diese stünden ebenfalls an einer Strecke mit Tempo 80 km/h und erlaubtem Überholen. Sinngemäss rügt sie damit eine Verletzung der Rechtsgleichheit.