Der Begriff der möglichen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit nach Art. 6 Abs. 1 SVG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, den die rechtsanwendenden Behörden somit auszulegen haben. Dazu wurde in der BSIG-Information "Reklamen"10 eine Beurteilungsgrundlage für die Verkehrssicherheit bei Strassenreklamen gemäss Art. 6 SVG geschaffen. Wie die Beschwerdeführerin richtig bemerkt, handelt es sich nicht um Gesetzesrecht.