e) Der Umstand, dass der gesetzliche Strassenabstand eingehalten ist, bedeutet für sich allein noch nicht, dass die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Ob dies der Fall ist, muss aufgrund des Bauvorhabens, wie es im Baugesuch beschrieben ist, und der konkreten Gegebenheiten im Einzelfall beurteilt werden. Weder Art. 6 SVG noch Art. 96 SSV nennen Kriterien zur Beurteilung der Verkehrssicherheit. Der Begriff der möglichen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit nach Art. 6 Abs. 1 SVG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, den die rechtsanwendenden Behörden somit auszulegen haben.