d) Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, an der Umfahrungsstrasse zwei freistehende, unbeleuchtete, einseitig nutzbare Plakatstellen im Format F12 zu erstellen. Die Plakatstellen sollen quer zur Strasse platziert werden und haben einen Abstand von 3,5 m bzw. 4 m ab Fahrbahnrand. Der erforderliche Strassenabstand von 3,00 m (Art. 58 Abs. 1 Bst. b SV9) ist damit zweifellos eingehalten. Umstritten ist allerdings, ob die Plakatstellen zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit führen würden.