Wenn die Verkehrssicherheit im konkreten Einzelfall gefährdet werde, könne die Baubewilligung nicht erteilt werden. Dass die minimalen Strassenabstände eingehalten oder sogar überschritten seien, werde nicht bestritten. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin nicht beantragt, die Reklametafeln um einen halben Meter nach hinten zu verschieben.