Beschwerdeführerin habe ihr Baugesuch von 2016 zurückgezogen, worauf eine Abschreibungsverfügung ergangen sei. Auch beim vorliegenden Bauvorhaben bestehe Ablenkungsgefahr. Nach der Rechtsprechung gelte bei der Verkehrssicherheit eine strenge Praxis; so genüge bereits eine potentielle Beeinträchtigung oder gar eine entfernte, nicht einmal in der Regel eintretende mittelbare Gefährdung, um die Verkehrssicherheit beeinträchtigen zu können. Das Bauvorhaben würde die Verkehrssicherheit aber nicht nur potentiell, sondern tatsächlich spürbar beeinträchtigen. Wenn die Verkehrssicherheit im konkreten Einzelfall gefährdet werde, könne die Baubewilligung nicht erteilt werden.