b) Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie habe sich an sämtliche gesetzlichen Vorgaben gehalten. Die kantonale Richtlinie, wonach im Ausserortsbereich mit einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h keine Werbetafeln gestellt werden können, sei nur eine Empfehlung. Ausserdem seien die Plakatstellen mit dem geplanten Strassenabstand von 3,50 m bzw. 4,00 m weiter vom Strassenrand entfernt als das Gesetz verlange. Damit die Verkehrssicherheit noch mehr gewährleistet sei, könne der Strassenabstand der Plakatstellen um je einen halben Meter vergrössert werden.