1. Die Beschwerdeführerin reichte am 9. April 2019 bei der Gemeinde Wangen a.A. ein Baugesuch ein für das Erstellen von zwei freistehenden Plakatstellen an der Umfahrungsstrasse (Kantonsstrasse). Die geplanten Plakatstellen sind unbeleuchtet, einseitig nutzbar und sollen quer zur Strasse aufgestellt werden. Die Bauparzelle Wangen a.A. Gbbl. Nr. B.________ liegt in der Gewerbezone und steht im Eigentum der Gemeinde. Das Strasseninspektorat Oberaargau des kantonalen Tiefbauamts, Oberingenieurkreis IV (OIK IV), beurteilte das Bauvorhaben in Bezug auf die Verkehrssicherheit negativ und beantragte, die Baubewilligung sei nicht zu erteilen.