Die Vorinstanz hat die Gestaltung des Bauvorhabens im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens geprüft und ist zum Ergebnis gelangt, dass es eine gute Gesamtwirkung erreicht. Die BVE hat keinen Anlass, von der Beurteilung der Vorinstanz abzuweichen, zumal diese die örtlichen Verhältnisse gut kennt und ihr bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung ein gewisser Spielraum zukommt. Zusammenfassend steht fest, dass die Einwände der Beschwerdeführenden betreffend die Gestaltung des Bauvorhabens und seine Einordnung ins Ortsbild- und Landschaftsbild unbegründet sind. 7. Kosten 18 Vgl. Vorakten, Register 2