Die Fenstergestaltung orientiert sich an der bestehenden Fenstergestaltung und weicht nicht von der quartierüblichen Gestaltung ab. Es ist im Übrigen ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerschaft ein Atelier gut mit natürlichem Licht belichten möchte. Dass dadurch baupolizeiliche Vorschriften verletzt würden, ist weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere ist eine Wohnnutzung im Dachgeschoss nicht unzulässig. Die Vorinstanz hat die Gestaltung des Bauvorhabens im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens geprüft und ist zum Ergebnis gelangt, dass es eine gute Gesamtwirkung erreicht.