Soweit die Beschwerdeführenden die Höhe und Dominanz des Gebäudes oder die Grösse der Dachflächen bemängeln, streben sie eine Verkleinerung des Baukörpers oder gar den Verzicht auf die Aufstockung des Gebäudes an. Im vorliegenden Fall sind jedoch keine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen würden, Art oder Mass der nach der Zonenordnung zulässigen Nutzung gestützt auf Gestaltungsvorschriften einzuschränken. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden eine unbeeinträchtigte Aussicht auf die Bergkette und den Thunersee beibehalten möchten. Diese wird aber durch das öffentliche Baurecht nicht geschützt.