Eigentümerinnen und Eigentümer von den Aufstockungsmöglichkeiten Gebrauch machen werden. Die Baubeschränkung mit der Beleg Nr. M.________18 dürfte einer Aufstockung nicht entgegenstehen, regelt sie doch lediglich, dass nur einzeln stehende Villen mit zwei Vollgeschossen erstellt werden dürfen und dass der Dachausbau gestattet ist. Soweit die Beschwerdeführenden die Höhe und Dominanz des Gebäudes oder die Grösse der Dachflächen bemängeln, streben sie eine Verkleinerung des Baukörpers oder gar den Verzicht auf die Aufstockung des Gebäudes an.