Es sind aber auch andere Dachformen erkennbar und das Quartier macht insgesamt einen heterogenen Eindruck, auch aufgrund der verschiedenen Grundrisse. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, entspricht die geplante Dachgestaltung den Vorgaben von Art. 414 GBR. Auch nach der Aufstockung weist das Gebäude der Beschwerdegegnerschaft ein Satteldach und damit eine zulässige Dachform auf. Die maximale Dachneigung ist ebenso eingehalten, wie der maximal zulässige höchste Punkt des Daches. Auch die übrigen baupolizeilichen Masse sind eingehalten. Die geplante grössere Dachneigung wird zwar zweifellos zu einer Veränderung im Strassenbild führen.