Die Beschwerdeführenden beantragen einen Augenschein. Aus den Akten, insbesondere den darin enthaltenen Fotos und den Plänen, ergibt sich der Sachverhalt mit hinreichender Klarheit. Auf die Durchführung eines Augenscheins kann verzichtet werden. Der Beweisantrag ist deshalb abzuweisen. Wie den Fotos in den Akten entnommen werden kann, weisen sowohl das Gebäude der Beschwerdegegnerschaft als auch mehrere Gebäude in der näheren Umgebung relativ flache Satteldächer auf. Es sind aber auch andere Dachformen erkennbar und das Quartier macht insgesamt einen heterogenen Eindruck, auch aufgrund der verschiedenen Grundrisse.