c) Die Bauparzelle befindet sich weder in einem Ortsbildschutzgebiet noch gibt es auf den direkt angrenzenden Grundstücken Baudenkmäler, die durch das Bauvorhaben tangiert werden könnten. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, befinden sich die nächsten Baudenkmäler circa 80 m Luftlinie entfernt. Zwischen dem Baugrundstück und dem nächst gelegenen Baudenkmal (J.________strasse) liegen ein weiteres überbautes Grundstück und die L.________strasse. Das Bauvorhaben befindet sich somit nicht im gleichen Quartier wie diese Baudenkmäler. Die anderen Baudenkmäler an der K.________strasse befinden sich mindestens 160 m vom Bauvorhaben entfernt.