folgenden Dachformen zulässig: a) Sattel- und Walmdächer: – diese müssen eine minimale Dachneigung von mindestens 18° aufweisen und dürfen eine maximale Dachneigung von 30°, sowie bei Gebäuden am Hang (Art. 212 Abs. 3) eine solche von maximal 45°, nicht übersteigen sowie – der höchste Punkt des Daches (Oberkant Dachkonstruktion) darf höchstens 3.30 m über der zulässigen traufseitigen Fassadenhöhe liegen; b) Flachdächer; c) Pultdächer; wobei die Pultdachfläche bei Gebäuden am Hang nur hangabwärts angeordnet werden darf. 3 bis 7 (…)»