die Baugestaltung gelten würden, die vorliegend nicht eingehalten seien. Das Ortsbild werde vorliegend de facto beeinträchtigt, wenn die bereits heute dominierende Liegenschaft um ein zusätzliches Geschoss erhöht werde. Die geplanten Fenster seien willkürlich positioniert und für einen Estrich oder Hobbyraum offensichtlich überdimensioniert. Das geplante chaletartige Geschoss auf einem gemauerten Gebäude entspreche in keiner Weise dem Strassenbild. Dies umso weniger, als Chaletbauten im heutigen Villenquartier nicht gestattet seien. Überdies gehöre zum vorliegenden Strassenund Landschaftsbild die Aussicht auf die Blüemlisalp und den Niesen.