Die Prüfung, ob sich ein Bauvorhaben in das Strassen- und Ortsbild integriere, müsse anhand des aktuellen Gesamtbilds beurteilt werden. Mit einer Angleichung sei nicht zu rechnen, da für die Nachbargebäude ein Höherbauverbot gelte. Das Bauprojekt der Beschwerdegegnerschaft sei in den Proportionen, Dimensionen und der Gestaltung keineswegs auf die bestehenden Nachbarliegenschaften im Quartier abgestimmt. Die Vorinstanz habe ihre Prüfung auf die grobe Einhaltung der Baupolizeimasse beschränkt und sei zum Schluss gekommen, dass das Bauprojekt bewilligt werden könne.