a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die vorgesehene Dachfläche sprenge die ortsüblichen Masse eindeutig. Der projektierte Ausbau des Dachgeschosses hätte zur Folge, dass die Liegenschaft der Beschwerdegegnerschaft die anliegenden Liegenschaften noch mehr überrage als sie es schon heute tue. Sie würde die Nachbarliegenschaften noch mehr dominieren und sich damit keineswegs in das Orts- und Strassenbild integrieren. Als überdimensional hohe Baute würde sie das einheitliche Strassenbild zerstören. Die Prüfung, ob sich ein Bauvorhaben in das Strassen- und Ortsbild integriere, müsse anhand des aktuellen Gesamtbilds beurteilt werden.