d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kniestockhöhe eingehalten wird und das Dachgeschoss somit nicht als Vollgeschoss gilt. Die zulässige Geschosszahl von zwei Vollgeschossen ist somit auch nach der Aufstockung eingehalten. Die Geschossflächenziffer ist auch dann eingehalten, wenn das Dachgeschoss mitberücksichtig wird. Die umstrittenen baupolizeilichen Massen sind daher eingehalten. 6. Dachgestaltung, Landschafts- und Ortsbildschutz