Gemäss der nachvollziehbaren Berechnung der Vorinstanz beträgt die oberirdische Geschossfläche von Erdgeschoss und Obergeschoss aktuell 166.87 m2. Selbst wenn entgegen ihrer Auffassung das neue Dachgeschoss angerechnet werden müsste, käme eine Fläche von 70.02 m2 (9.645 m x 7.26 m) hinzu, womit die maximal zulässige oberirdische Geschosszahl von 414.15 m2 immer noch eingehalten wäre.