Bei Bauten, die vor Inkrafttreten dieses Reglementes baubewilligt worden sind, kann der bestehende Dachraum im Rahmen der übrigen baurechtlichen Vorschriften zu Wohn- und Arbeitsräumen ausgebaut werden. Dabei darf die zulässige GFZo soweit überschritten werden, als dies für den vollständigen Dachausbau erforderlich ist. Das Baugrundstück weist eine Fläche von 753 m2 auf. Bei einer Geschossflächenziffer von 0.55 darf die anrechenbare Geschossfläche somit insgesamt maximal 414.15 m2 betragen. Gemäss der nachvollziehbaren Berechnung der Vorinstanz beträgt die oberirdische Geschossfläche von Erdgeschoss und Obergeschoss aktuell 166.87