27 Abs. 1 BMBV). Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet (Art. 27 Abs. 2 BMBV). Gemäss Art. 212 Abs. 1 GBR gilt in der Wohnzone W2 eine Geschossfläche oberirdisch (GFZo) von 0.55. An die GFZo sind die Geschossflächen nach Art. 28 Abs. 2 und 3 BMBV aller Geschosse mit Ausnahme der Geschossflächen der Untergeschosse nach Art. 212 Abs. 4 Bst. g GBR anzurechnen. 13 Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV; BSG 721.3)