c) Die Geschossflächenziffer (GFZ) ist das Verhältnis der Summe aller Geschossflächen (GF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche (Art. 28 Abs. 1 BMBV). Die Summe aller Geschossflächen besteht aus den Hauptnutzflächen (HNF), den Nebennutzflächen (NNF), den Verkehrsflächen (VF), den Konstruktionsflächen (KF) und den Funktionsflächen (FF) (Art. 28 Abs. 2 BMBV). Nicht angerechnet werden Flächen, deren lichte Höhe unter 1,50 Meter liegt (Art. 28 Abs. 3 BMBV). Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen bzw. Grundstücksteile (Art. 27 Abs. 1 BMBV).