Dieser beträgt maximal 0.714 m. Gemäss den nachvollziehbaren Angaben der Vorinstanz beträgt die Kniestockhöhe auf der Westseite (Estrich) 0.39 m und auf der Ostseite (Atelier/Lager) 0.98 m.14 Die Kniestockhöhe wird somit eingehalten. Das Dachgeschoss gilt somit nicht als Vollgeschoss und die Geschosszahl ist auch nach der Aufstockung eingehalten.