b) Gemäss Art. 212 Abs. 1 GBR sind in der Wohnzone W2 zwei Vollgeschosse zulässig. Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden mit Ausnahme der Unter-, Dach- und Attikageschosse (Art. 18 Abs. 1 BMBV13). Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen das zulässige Mass nicht überschreiten (Art. 20 Abs. 1 BMBV). Gemäss Art. 212 Abs. 4 Bst. g GBR beträgt die zulässige Kniestockhöhe maximal 1.2 m. Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des Dachgeschossbodens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion (Art. 16 Abs. 1 BMBV).