Gemäss Angaben der Beschwerdegegnerschaft diene der Dachausbau der Realisierung eines Estrichs und Hobbyraums. Diese bräuchten grundsätzlich keine Fenster. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerschaft ein zusätzliches Kinderzimmer 12 VGE 2015/348 vom 24.06.2016 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 34 N. 20 RA Nr. 110/2019/12 9