a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, mit dem Ausbau des Dachgeschosses entstehe ein zusätzliches Vollgeschoss. Die Kniestockhöhe sei in den Plänen falsch bemessen worden. Messe man sie ausgehend vom Schnittpunkt der Fassadenflucht und Oberkante Dachkonstruktion, betrage sie erheblich mehr als die angegebenen 0.71 m. Angesichts der falsch angegebenen Kniestockhöhe sei das Baugesuch abzuweisen. Vorliegend werde nach dem Ausbau des Dachgeschosses de facto ein zusätzliches Geschoss realisiert. In der Wohnzone W2 seien aber nur zwei Vollgeschosse erlaubt. Gemäss Angaben der Beschwerdegegnerschaft diene der Dachausbau der Realisierung eines Estrichs und Hobbyraums.