Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich die mangelhafte Profilierung stellvertretend für andere Nachbarinnen und Nachbarn bzw. für die Öffentlichkeit rügen, kann nicht darauf eingetreten werden. Die Beschwerdeführenden können im Beschwerdeverfahren nur ihre eigenen Interessen wahren und nicht diejenigen anderer Betroffener. Aus diesem Grund wird auch der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins abgewiesen. 5. Nichteinhaltung der baupolizeilichen Masse