Selbst wenn die Profilierung mangelhaft wäre, könnten die Beschwerdeführenden daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie ihre Einsprachen und ihre Beschwerde belegen, waren sie ausreichend über das Bauvorhaben informiert und konnten ihre Rechte sachgerecht wahren. Ihnen wäre somit aus einer allenfalls mangelhaften Profilierung kein Nachteil erwachsen. Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich die mangelhafte Profilierung stellvertretend für andere Nachbarinnen und Nachbarn bzw. für die Öffentlichkeit rügen, kann nicht darauf eingetreten werden.