c) Den Fotos, die die Beschwerdeführenden und die Beschwerdegegnerschaft eingereicht haben, lässt sich entnehmen, dass die Aufstockung hinreichend profiliert ist. Insbesondere sind in den Gebäudeecken die Höhen der Fassaden und die Neigung der Dachlinien angegeben. Es ist somit ohne Weiteres erkennbar, dass eine Aufstockung geplant ist. Wie die Vorinstanz im Bauentscheid zutreffend ausgeführt hat, verlangt Art. 16 BewD keine Profilierung der Dachoberkanten oder der Dachvorsprünge. Insofern erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Selbst wenn die Profilierung mangelhaft wäre, könnten die Beschwerdeführenden daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.