Wenn die Profile richtig abgesteckt worden wären, hätten weitere Nachbarn das Bauprojekt beanstandet. Das Interesse der Beschwerdeführenden und sämtlicher Dritter, sich ein richtiges Bild machen zu können, sei vorliegend hoch zu gewichten. Die Vorinstanz habe zu Unrecht die angebliche Profilierung als genügend beurteilt.