Das Bauvorhaben führt zu keiner Veränderung des Gebäudegrundrisses, die im Situationsplan ersichtlich wäre. Es war deshalb zulässig, dass die Vorinstanz die Beschwerdegegnerschaft von der Vorlage eines Situationsplans entbunden und den Plan "Terrainfeststellung vom 28.06.2018", bei dem es sich um einen vom Nachführungsgeometer unterzeichnete Kopie des Plans für das Grundbuch handelt, als genügend erachtet hat.11 Gestützt darauf und gestützt auf die von der Beschwerdegegnerschaft eingereichten Projektpläne und weiteren Unterlagen konnte das