Es werde eine Weiterentwicklung des Quartiers mit Sanierungen und Ersatzneubauten stattfinden. Die Bauten würden sich im Rahmen der inneren Verdichtung an das zonenkonforme Maximalmass angleichen. Mit diesen Ausführungen ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht in genügender Weise nachgekommen. Wie die Beschwerde der Beschwerdeführenden belegt, war die Begründung des angefochtenen Bauentscheids so abgefasst, dass sie ihn sachgerecht anfechten konnten. Dass die Vorinstanz den Einwänden der Beschwerdeführenden nicht gefolgt ist, stellt keine Gehörsverletzung dar. Ob die Begründung zutrifft, ist eine Frage der materiellen Prüfung. Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich als unbegründet.