Eine Gehörsverletzung liegt daher von vornherein nicht vor. Soweit die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht im angefochtenen Entscheid nicht hinreichend nachgekommen, vermögen sie mit ihrer Kritik ebenfalls nicht durchzudringen. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid auf dreieinhalb Seiten mit den Einsprachen auseinandergesetzt. Es trifft zwar zu, dass sie zum Einsprachegrund, das 4 BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 52 N. 5 5 BVR 2012 S. 28 E. 2.3.5; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 21 N. 16