c) Soweit die Beschwerdeführenden eine Gehörsverletzung darin sehen, dass die Vorinstanz in ihrer Beschwerdevernehmlassung auf eine umfassende Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet hat, übersehen sie, dass die Vorinstanz am Beschwerdeverfahren wie eine Partei beteiligt ist (Art. 12 Abs. 3 VRPG). Sie kann Anträge stellen, Einsicht in die Akten nehmen und sich zur Rechtsmitteleingabe und zum Beweisergebnis äussern.7 Es trifft sie somit im Beschwerdeverfahren keine Begründungspflicht. Eine Gehörsverletzung liegt daher von vornherein nicht vor.