In ihren Schlussbemerkungen bemängeln die Beschwerdeführenden die knappe Beschwerdevernehmlassung der Vorinstanz. Sie verzichte auf eine umfassende Stellungnahme und gehe auf die einzelnen Beschwerdegründe nicht ein, ohne dies jedoch näher zu begründen. Die sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0)