a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie hätten in ihren Einsprachen ausführlich dargelegt, dass das Bauprojekt der Beschwerdegegnerschaft in den Proportionen, Dimensionen und der Gestaltung keineswegs auf die bestehenden Nachbarliegenschaften im Quartier abgestimmt sei. Die Vorinstanz sei auf diesen Einsprachegrund weder eingegangen noch habe sie dargelegt, inwiefern der geplante Dachausbau die Bauvorschriften einhalten würde. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. In ihren Schlussbemerkungen bemängeln die Beschwerdeführenden die knappe Beschwerdevernehmlassung der Vorinstanz.