c) Der Beschwerdeführer 3 hat der Beschwerdegegnerin einen Parteikostenanteil zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin vom 18. Oktober 2019 in der Höhe von Fr. 4'105.95 (Honorar Fr. 3'725.00, Auslagen Fr. 87.40, Mehrwertsteuer Fr. 293.55) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Davon hat der Beschwerdeführer 3 der Beschwerdegegnerin einen Drittel, ausmachend Fr. 1'368.65 (inkl. Anteil Auslagen und MWSt), zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 waren anwaltlich nicht vertreten. Sie haben keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid