b) Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer 3, auf dessen Beschwerde nicht eingetreten werden kann, gilt als unterliegend. Er hat seine Verfahrenskosten von Fr. 500.‒ zu tragen. Im Übrigen gilt die Beschwerdegegnerin als unterliegend, da die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2 gutgeheissen wird, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdegegnerin hat daher Verfahrenskosten von Fr. 1'000.‒ zu tragen.