a) Die Verfahrenskosten für die Beschwerde des Beschwerdeführers 3 werden festgesetzt auf Fr. 500.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV18). Die Pauschalgebühr für die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2 wird festgesetzt auf Fr. 1'000.‒.