Würden die Abklärungen im Beschwerdeverfahren nachgeholt, ginge den Beschwerdeführenden 1 und 2 zudem das weniger formstrenge Baubewilligungsverfahren und eine Instanz verloren. Die Baubewilligung betreffend des Vordachs an der Ostfassade ist demnach aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Baubewilligungsbehörde der Gemeinde zurückzuweisen (Art. 72 VRPG). Insoweit wird die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2 gutgeheissen. 7. Kosten