b) Aus dem Gesagten folgt, dass in gewässerschutzrechtlicher Hinsicht weitere Sachverhaltsabklärungen nötig sind. Dazu ist den Beschwerdeführenden 1 und 2 das rechtliche Gehör zu gewähren. Es ist nicht Aufgabe der BVD als Rechtsmittelbehörde, das Baubewilligungsverfahren fortzusetzen und weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Würden die Abklärungen im Beschwerdeverfahren nachgeholt, ginge den Beschwerdeführenden 1 und 2 zudem das weniger formstrenge Baubewilligungsverfahren und eine Instanz verloren.