a) Nach dem oben Gesagten hat die Gemeinde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden 1 und 2 verletzt, da sie ihnen die Mitteilung im Sinne von Art. 27 BewD nicht zukommen liess. In gewässerschutzrechtlicher Hinsicht ist ausserdem die Versickerungssituation mangelhaft. Die Planung der Entwässerung und Versickerung ist zu überarbeiten bzw. zu verbessern. Dazu ist vom AWA – wenn erforderlich – eine Stellungnahme einzuholen. Unklar ist schliesslich, ob die Ausführung des Vordachs den bewilligten Plänen entspricht. Auch diese Frage hat die Gemeinde zu prüfen. Wenn nötig, sind die Projektpläne zu ändern oder es ist die Ausführung des Vordachs anzupassen.