a) Wie ausgeführt, haben die Beschwerdeführenden 1 und 2 dem Vordach nicht zugestimmt. Die Gemeinde Sumiswald hätte ihnen daher eine Mitteilung im Sinne von Art. 27 BewD zukommen lassen müssen, unter Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit. Indem sie dies unterlassen hat, hat die Gemeinde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden 1 und 2 verletzt. Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ist eine grundlegende Verfahrensgarantie, die als verfassungsmässiges Recht14 auch im baurechtlichen Verfahren besteht. Seine Verletzung führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.