d) Sodann ist aus der Beschwerde und den Schlussbemerkungen der Beschwerdeführenden 1 und 2 zu schliessen, dass sie die Baubewilligung betreffend die wärmetechnische Sanierung der Ostfassade nicht infrage stellen. Insoweit ist der Bauentscheid der Gemeinde Sumiswald vom 12. Juli 2019 in Rechtskraft erwachsen. Dies wird im Dispositiv dieses Entscheids der Klarheit halber festgestellt. Streitig und Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist damit nur noch der Anbau des Vordachs an der Ostfassade des Gebäudes J.________weg 3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Gemeinde dafür zu Recht die Baubewilligung erteilte. 5. Rechtliches Gehör und Versickerung